General terms and conditions

The general terms and conditions are an essential part of any business, as they establish the legal framework for using the services and products offered. They inform users about their rights and obligations, outline the modalities of contract conclusion, and govern important aspects such as liability, cancellation rights, and payment terms.
Available in German only.

Version: 1.3
Gültig ab: 01. November 2023

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1. Die FortIT AG (nachstehend „FortIT“ genannt) erbringt für ihre Kunden Beratungs-, Engineering- und Projektmanagementleistungen sowie Informatikdienstleistungen (Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen).

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und FortIT sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

1.3. Ergänzende und allenfalls von diesen AGB abweichende Regelungen werden schriftlich in einem Einzelvertrag festgehalten. Die Bestimmungen solcher Einzelverträge gehen diesen AGB im Zweifelsfalle vor.

1.4. Ergänzende Bestimmungen bezüglich gewisser spezieller Formen der Leistungserbringung, insbesondere für Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen, werden in leistungsspezifischen Anhängen oder Nutzungsbestimmungen geregelt, welche in einem Einzelvertrag für anwendbar erklärt werden. Die Bestimmungen solcher leistungsspezifischer Anhänge gehen diesen AGB im Zweifelsfalle vor, nicht aber den Bestimmungen in Einzelverträgen.

1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden sind grundsätzlich wegbedungen, es sei denn deren Anwendung (allenfalls auch nur in Bezug auf gewisse Bestimmungen) sei in einem Einzelvertrag explizit vereinbart.

2. Rechte und Pflichten der FortIT AG

2.1. FortIT AG verpflichtet sich, ihre Dienstleistungen durch gründlich ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt vereinbarungsgemäss zu erbringen und sich für die Interessen des Kunden einzusetzen.

2.2. Mit der Bezahlung des Honorars steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse der Beauftragten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine über den Auftrag hinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows von FortIT nicht zulässig.

3. Rechte und Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde unterstützt FortIT AG bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass FortIT AG alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und korrekt erhält und, dass in angemessenen Umfang Fachpersonal des Kunden bereit steht, um die Erbringung der vertraglich durchzuführenden Leistungen sicherzustellen.

3.2. Weitere dem Kunden obliegenden Vorleistungs- und andere Pflichten sind im jeweiligen Einzelvertrag detailliert beschrieben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Werkvertragliche und/oder auftragsrechtliche Dienstleistungen werden von FortIT AG ohne anderslautende Vereinbarung jeweils monatlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.2. Betriebs-, Wartungs- und Supportgebühren werden von FortIT AG ohne anderslautende Vereinbarung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

4.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche in den Einzelverträgen oder anderen Vertragsbeilagen aufgeführten Preise und Gebühren stets (i) exklusive Spesen und sonstigen Auslagenersatz sowie (ii) exklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer.

4.4. Wegzeit zum Erfüllungsort, soweit nicht abweichend vereinbart, wird von FortIT AG grundsätzlich als Arbeitszeit abgerechnet.

4.5. Die Zahlungsfrist für Rechnungen der FortIT AG beträgt 30 Tage rein Netto ab Rechnungsdatum. Willkürlich vom Kunden abgezogene Skonti und Rabatte werden nachberechnet.

4.6. Der Kunde hat FortIT AG Beanstandungen bezüglich gestellter Rechnungen umgehend schriftlich anzuzeigen.

4.7. FortIT AG ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung für jede Mahnung pauschal CHF 25 Mahnspesen zu erheben. Ist eine Rechnung auch nach der 2. Mahnung nicht fristgerecht beglichen worden, so ist FortIT AG berechtigt, auf dem Gesamtbetrag, welcher nicht Gegenstand einer Beanstandung in guten Treuen ist, ab dem originalen Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu erheben. Bei einem Zahlungsausstand einer Rechnung von mehr als 60 Tagen ist FortIT AG zudem berechtigt, vertraglich zugesicherte und noch nicht erbrachte Dienstleistungen vorübergehend bis zum Eingang der fraglichen Zahlung zu suspendieren, ohne dass sie hierdurch in Verzug geraten würde, wobei das ausserordentliche Kündigungsrecht der FortIT AG vorbehalten bleibt.

5. Sach- und Rechtsgewährleistung

5.1. Die Sachgewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages. Wenn nichts anderes vereinbart ist beträgt die maximale Gewährleistungsfrist drei Monate.

5.2. FortIT AG leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.

5.3. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt FortIT AG auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde gibt FortIT AG solche Forderungen schriftlich und ohne Verzug bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt FortIT AG die dem Kunden im Zusammenhang mit der Prozessführung und/oder einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstandenen Gerichts-, angemessenen Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten (unter Ausschluss interner Mehraufwände) und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine vertragswidrige Nutzung der Leistungen der FortIT AG durch den Kunden zurückzuführen ist.

5.4. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann FortIT AG nach ihrer Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen oder aus wirtschaftlichen Gründen für FortIT AG vernünftigerweise nicht zumutbar sind, kann FortIT AG den entsprechenden Einzelvertrag aus wichtigem Grund kündigen. FortIT AG wird diesfalls eine bereits bezahlte Vergütung für die Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts).

6. Vertragsschluss

6.1. Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt FortIT während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.

6.2. Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für FortIT verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der FortIT.

7. Geheimhaltung

7.1. Alle Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die Parteien einander im Zuge der Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellen oder von denen sie in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten und welche entweder als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit nach guten Treuen aufgrund der Natur der Daten oder der Umstände der Zurverfügungstellung angenommen werden muss, sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen ausschliesslich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung verwendet werden.

7.2. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keinen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieser Ziffer bezeichnet werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Subakkordanten der FortIT AG und deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Geltendmachung/Erbringung von Leistungen unter diesen AGB respektive unter den Einzelverträgen oder sonstwie zur Abwicklung dieser Verträge vernünftigerweise auf Zugang zu solchen Informationen, Dokumenten, Unterlagen und Daten angewiesen sind. Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass diese Subakkordanten respektive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen und entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen eingehen müssen.

7.3. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie vertrauliche Informationen der anderen Partei in adäquater Weise vor dem Zugriff durch Dritte schützen werden und sie auf den Schutz solcher Informationen mindestens die gleiche Sorgfalt verwenden werden wie zum Schutz eigener Informationen gleicher oder ähnlicher Natur.

7.4. Ohne anders lautende Vereinbarung gilt bei Ablauf oder Kündigung eines Einzelvertrages die Regelung, dass (i) jede Partei der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen alle in ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Subakkordanten oder ihres Personals befindlichen Kopien der vertraulichen Informationen zurückgibt oder dauerhaft löscht resp. vernichtet; und (ii) jede Partei auf Verlangen der jeweils anderen Partei die gesamten vertraulichen Informationen in elektronischer Form von ihren Informationssystemen, den Informationssystemen ihrer verbundenen Gesellschaften und Subunternehmer löscht oder löschen lässt, mit Ausnahme von eventuell automatisch erzeugten Sicherungskopien, die weiterhin der Geheimhaltungsverpflichtung dieser AGB und/oder den gesetzlichen Vorschriften unterliegen.

7.5. Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung bestehen auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

7.6. Beide Parteien bleiben in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Einflussbereich zuständig und verantwortlich für die Erfüllung der Anforderungen anwendbarer Datenschutzgesetze an die Bearbeitung von Personendaten.

7.7. Falls FortIT AG im Rahmen der Leistungserbringung unter einem bestimmten Einzelvertrag Personendaten im Auftrag und für Zwecke des Kunden bearbeitet («Datenbearbeitung im Auftrag»), z.B. bei Betriebsleistungen, regeln die Parteien die diesbezüglichen gegenseitigen Rechte und Pflichten in einer Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung (ADV).

8. Haftung für Schäden

8.1. FortIT haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn der KUNDE beweist, dass FortIT grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist.

8.2. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für

             i. jede Art von mittelbarem Schaden, Folgeschaden und/oder indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter u.ä. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden;

            ii. Schaden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der von FortIT AG gelieferten Arbeitsergebnissen durch den Kunden respektive durch die Endnutzer beim Kunden; und/oder

          iii. sämtlicher Schaden, der sich ausserhalb der Herrschaftssphäre von FortIT AG verwirklicht (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).

8.3. Im weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.

9.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB bzw. eines Einzelvertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung an sich und die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die fragliche Vertragsbestimmung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

10.1. Diese AGB und die unter diesen AGB abgeschlossenen Einzelverträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen.

10.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den unter diesen AGB abgeschlossenen Einzelverträge ist Zürich.